Leibeigenschaft

Leibeigenschaft

Leibeigenschaft, ein Verhältnis persönlicher Unfreiheit, vermöge dessen jemand nebst seinen Nachkommen einem Herrn zu erzwingbaren Diensten und Abgaben verpflichtet ist, entstand ursprünglich durch Kriegsgefangenschaft, dann durch Geburt, Verheiratung und freiwillige Ergebung. Der Leibeigene durfte seinen Wohnort nicht verlassen, sich ohne Einwilligung des Erbherrn nicht verehelichen, war körperlichen Strafen unterworfen, stand aber rechtlich den Sklaven nicht gleich, konnte Vermögen erwerben, Prozesse führen etc. Die mildeste Form der L. war die Erbuntertänigkeit (Gutsuntertänigkeit Grundhörigkeit), welche neben Dienst- und Abgabenpflicht die Fesselung an die Scholle in sich schloß. Seit Ende des 18. Jahrh. erfolgte die Freilassung der Leibeigenen (Bauernbefreiung, Bauernemanzipation) in den einzelnen deutschen Staaten durch Gesetze, doch schwanden die letzten Reste erst 1832 in der sächs. Oberlausitz, in den österr. Landen 1848. In Rußland wurde die L. durch Manifest Kaiser Alexanders II. vom 15. Febr. 1861 aufgehoben. – Vgl. Sugenheim (1861), Engelmann (für Rußland; 1884), Knapp (für Preußen; 1887 u. 1891), Grünberg (für Böhmen; 1894), Sée (für Frankreich; 1901).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Leibeigenschaft — Leibeigenschaft, der Zustand einer Person, bei welchem dieselbe nebst ihrer ganzen Nachkommenschaft einem Herrn so unterworfen ist, daß Letzter als Eigenthümer des Leibeignen erscheint u. über denselben alle Rechte eines Eigenthümers auszuüben… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Leibeigenschaft — (Halseigenschaft, Grundhörigkeit, Hörigkeit), ein Zustand geminderter Freiheit. Schon in den ältesten Zeiten finden wir bei den germanischen Völkerschaften den Unterschied zwischen Freien und Unfreien ausgeprägt. Die Entstehungsgründe der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Leibeigenschaft — Leibeigenschaft, Leibeigenthum (Servage), mildere Form der Sklaverei, germanischen Ursprungs. Der Leibeigene ist mit seiner Person und seinem Eigenthume von seinem Herrn abhängig; er darf ohne den Willen des Herrn das Gut oder den Wohnsitz nicht… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Leibeigenschaft — ↑Sklaverei …   Das große Fremdwörterbuch

  • Leibeigenschaft — Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen.[1] Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften zur… …   Deutsch Wikipedia

  • Leibeigenschaft — Unfreiheit; Knechtschaft; Sklaverei * * * Leib|ei|gen|schaft [ lai̮p|ai̮gn̩ʃaft], die; (Geschichte): persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Herrn (2): die Leibeigenschaft aufheben. Syn.: ↑ Sklaverei. * * * Leib|ei|gen|schaft 〈f.… …   Universal-Lexikon

  • Leibeigenschaft — Leib: Das altgerm. Wort mhd. līp, ahd. līb, niederl. lijf, engl. life (»Leben«), schwed. liv gehört zu dem unter ↑ leben behandelten Verb. Die alte Bedeutung »Leben«, die im Engl. und im Nord. bewahrt ist, hielt sich im Dt. bis in mhd. Zeit. An… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Leibeigenschaft — * Es ist keine schlimmere Leibeigenschaft als sein eigener Sklave sein. Aehnlich russisch Altmann VI, 429 …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Leibeigenschaft, die — Die Leibeigenschaft, plur. inus. der Zustand, da jemand leibeigen, d.i. für seine Person, und oft auch für seine Güter, ein Eigenthum eines andern ist; im Schwabensp. die Eigenschaft …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Leibeigenschaft — Leib·ei·gen·schaft die; ; nur Sg, hist; der Zustand, jemandes Leibeigene(r) zu sein …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

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